Autofahren, Fahrradfahren und sonstige Fahrzeuge: Vielen stellt sich mit gebrochenem und eingegipstem Arm oder Hand die Frage, ob sie Fahrzeuge wie Autos, Fährräder oder Modeps fahren dürfen. Prinzipiell ist es so, dass wenn ein Fahrzeug nicht mehr sicher gesteuert werden kann, das Fahren unterlassen werden muss. Dies ist in der Regel bei Arm- bzw. Handbrüchen der Fall. Kommt es zu einem (selbstverschuldeten) Unfall werden Versicherungen im Zweifel nicht für den entstandenen Schaden aufkommen.
Mit Gipsarm Autofahren (analog auch andere Fahrzeuge wie Fahrräder oder Motorräder) kann sogar im schlimmsten Fall aufgrund fährlässiger Gefährdung des Straßenverkehr eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen. So ist in § 315c Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) definiert: „Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er […] infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Kfz sicher zu führen […] und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”
Solange dein behandelnde*r Ärztin*arzt nicht deine uneingeschränkte Fahrtauglichkeit festgestellt hat, solltest Du daher davon absehen, in der Zeit mit gebrochenem Arm und Gips Fahrzeuge zu führen!
Rausgehen und Ausgehen bei Krankschreibung: Bist Du als Angestellte*r aufgrund des gebrochenen Arms krank geschrieben, bist Du grundsätzlich dazu angehalten Dich so zu verhalten, dass Du möglichst schnell wieder arbeitsfähig bist. Es ist daher Alles erlaubt, das zur Genesung beiträgt bzw. diese nicht verzögert. Gegen Spaziergänge, Einkauf- bzw. Shoppinggänge ist daher prinzipiell nichts einzuwenden – vorausgesetzt die Verletzung wird dabei nicht zu stark belastet. Auch Restaurantbesuche und Treffen mit Freunden*innen und Verwandten sind problemlos möglich. Absehen sollte man in dieser Zeit wegen des Verletzungsrisikos von Partys und körperlich belastenden Sportarten.